§ 3e – Bestandsaufnahme

ZUCKPRODABGV_1983 · Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

(1)Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.
(2)Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Bestände für den Stichtag ganz oder teilweise nicht körperlich aufgenommen, sondern auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge für den Stichtag insoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3)Die Bestände können auch amtlich - durch körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumelden und an der Bestandsaufnahme mitzuwirken. Werden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden.
(4)Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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