§ 6 – Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr

ZUCKPRODABGV_1983 · Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

(1)Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.
(2)Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzeigen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums aufgeteilt werden.
(3)Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli schriftlich anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ZUCKPRODABGV_1983 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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