§ 9 – Festsetzung der Abgaben

ZUCKPRODABGV_1983 · Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

(1)Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest: 1.die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
2.die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2)Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
(3)Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
(4)Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 ZUCKPRODABGV_1983 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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