Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
ZUPFINSTRUMENTAUSBV · 14 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Fachrichtungen der Berufsausbildung
- § 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
- § 5Ausbildungsrahmenplan
- § 6Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7Zwischenprüfung
- § 8Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau
- § 9Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau
- § 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
- § 11Bestehende Ausbildungsverhältnisse
- § 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.