§ 7 – Zwischenprüfung

ZUPFINSTRUMENTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.
(4)Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
b)Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
c)Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
e)Maße und Konturen zu übertragen,
f)Verbindungen herzustellen,
g)Oberflächen vorzubehandeln,
h)Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,
i)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
j)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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