§ 4 – Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung

ZVEG · Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

(1)Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.
(2)Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.
(3)Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZVEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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