§ 5 – Periodizität und Berichtszeitraum

ZVEG · Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

(1)Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2)Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZVEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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