§ 152

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1)Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
(2)Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 25.06.2025 – IV R 1/23ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.IVR1.23.0

    1. NV: Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung der Zwangsverwaltung unterliegender, zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörender Grundstücke sind der Mitunternehmerschaft als Grundpfandschuldnerin zuzurechnen. 2. NV: Der Zwangsverwalter von Grundstücken im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Entrichtungsschuldner für die Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem Gewinnanteil enthaltenen Mieterträge (Bestätigung der Verwaltungsauffassung, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.05.2017, BStBl I 2017, 718, Rz 22; vom 17.07.2025, BStBl I 2025, 1491, Rz 22). 3. NV: Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die bei der Besitzgesellschaft bestehenden Grundschulden, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft zur Verbesserung deren Vermögens- und Ertragslage dienen, durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlasst.

  • Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt es, baurechtswidrige Zustände durch eigene Vorkehrungen zu verhindern. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches "Einschreiten gegen sich selbst" steht dem Grundstückseigentümer nicht zu. Dies gilt auch bei einer für das Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung; in einem solchen Fall ist der Eigentümer gehalten, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.

    Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt es, baurechtswidrige Zustände durch eigene Vorkehrungen zu verhindern. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches "Einschreiten gegen sich selbst" steht dem Grundstückseigentümer nicht zu. Dies gilt auch bei einer für das Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung; in einem solchen Fall ist der Eigentümer gehalten, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2018 – XII ZR 78/17ECLI:DE:BGH:2018:211118UXIIZR78.17.0

    1. Eine Option zur Verlängerung eines Mietvertrags ist während der für das vermietete Grundstück bestehenden Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben. 2. Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. April 2018, XII ZR 43/17, NZM 2018, 515 und vom 5. Februar 2014, II ZR 65/13, NJW 2014, 1300).

  • BGH, Urt. v. 20.09.2017 – VIII ZR 279/16ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR279.16.0

    Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970, VIII ZR 179/68, WM 1970, 853; sogenannte Gefälligkeitsmiete).

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – VIII ZR 277/15ECLI:DE:BGH:2016:210916BVIIIZR277.15.0

    Zum Nachweis eines vor der Beschlagnahme eines Mietgrundstücks mit einem Verwandten des damaligen Eigentümers abgeschlossenen Mietvertrags und der Erbringung einer behaupteten Einmalzahlung auf die Miete (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. September 2013, VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15).

  • BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 191/14ECLI:DE:BGH:2015:181215UVZR191.14.0

    Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.

  • BGH, Urt. v. 23.09.2015 – VIII ZR 300/14

    Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2003, VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342 und vom 9. März 2005, VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).

  • BFH, Urt. v. 10.02.2015 – IX R 23/14

    1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung). 2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

  • BGH, Urt. v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13

    Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages stützen.

  • BGH, Urt. v. 22.01.2014 – VIII ZR 391/12

    Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.

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