§ 152a
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 27.05.2021 – V ZB 152/18ECLI:DE:BGH:2021:270521BVZB152.18.0
§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.
- BGH, Beschl. v. 18.10.2012 – V ZB 233/11
Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden.
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