§ 74a
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – V ZB 31/26ECLI:DE:BGH:2026:160426BVZB31.26.0
- BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – V ZB 63/23ECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63.23.0
- BGH, Beschl. v. 06.09.2022 – V ZB 12/20ECLI:DE:BGH:2022:060922BVZB12.20.0
- BGH, Beschl. v. 09.06.2021 – IV ZR 6/20ECLI:DE:BGH:2021:090621BIVZR6.20.0
- BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – V ZB 221/17ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB221.17.0
1. Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist. 2. Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.
- BGH, Beschl. v. 19.04.2018 – V ZB 93/17ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB93.17.0
- BGH, Beschl. v. 07.12.2017 – V ZB 86/16ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB86.16.0
1. Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat. 2. Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.
- BGH, Beschl. v. 07.12.2017 – V ZB 109/17ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB109.17.0
Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
- BFH, Beschl. v. 20.06.2016 – X B 167/15
1. NV: Auch ein gegen das "Gericht" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). 2. NV: Die "schlicht" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigung des FG kann selbst wenn diese umfänglich begründet wird keine Spruchkörperablehnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, mit der Folge, dass darüber von den abgelehnten Richtern selbst entschieden werden kann. Einer vorherigen Abgabe dienstlicher Äußerungen bedarf es dazu nicht. 3. NV: Das sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO ergebende Handlungsverbot erstreckt sich nicht auf den Fall eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs. 4. NV: Das Gericht muss den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen. Durch diesen ersten Bearbeitungsschritt wird die Schwelle zur im vereinfachten Ablehnungsverfahren unzulässigen "Begründetheitsprüfung" noch nicht überschritten.
- BFH, Urt. v. 02.03.2016 – II R 6/15
NV: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern .
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