§ 74b
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – V ZB 159/11
§ 74b ZVG ist auch anwendbar, wenn das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Grundschulden belastet ist und einer dieser Gläubiger Meistbietender bleibt; die Höhe seines nach dieser Bestimmung maßgeblichen Ausfallbetrags errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nominalwert seiner Grundschuld und dem auf ihn entfallenden Anteil an dem bereinigten Erlös (Ergänzung des Senatsurteils vom 14. Oktober 1966, V ZR 206/63, BGHZ 46, 107 ff.).
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