Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
ZVSAUSBV · 20 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt des Teiles 1
- § 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
- § 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
- § 12Inhalt des Teiles 2
- § 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
- § 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
- § 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.