§ 15 – Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“

ZVSAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

(1)Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2)Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
2.Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
3.die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
4.fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
5.Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3)Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
2.die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
3.Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
4.technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
5.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
6.die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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