Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik
ZWEIRADFORTBV · 13 Normen · 2 Anhänge
Normen
- § 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- § 2Zulassungsvoraussetzungen
- § 3Struktur der Prüfungsinhalte
- § 4Durchführung der Prüfung
- § 5Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Technik“
- § 6Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“
- § 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 8Bewerten der Prüfungsleistungen
- § 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 10Zeugnisse
- § 11Wiederholung der Prüfung
- § 12Übergangsvorschriften
- § 13Inkrafttreten
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.