§ 3 – Struktur der Prüfungsinhalte

ZWEIRADFORTBV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik

(1)Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche 1.Technik und
2.Organisation, Kooperation und Kommunikation.
(2)Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte: 1.Werkstatt- und Betriebstechnik,
2.Zweiradtechnik,
3.Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
4.Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.
(3)Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte: 1.Auftragsabwicklung,
2.Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
3.Kostenabschätzung,
4.Information,
5.Dokumentation,
6.Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
7.Kundenbetreuung und -beratung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ZWEIRADFORTBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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