ErwGr. 79

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um festzulegen, wie die Schwellenwerte für das weniger strenge Regelwerk berechnet werden und wie diejenigen AIFM zu behandeln sind, deren verwaltete Vermögenswerte — einschließlich der unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte — innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert überschreiten und/oder unterschreiten; und um die Pflicht zur Registrierung der unter die Schwellenwerte fallenden AIFM und zur Vorlage von Informationen, um Systemrisiken wirksam überwachen zu können sowie die Pflicht solcher AIFM, den betreffenden zuständigen Behörden mitzuteilen, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des weniger strengen Regelwerks nicht mehr erfüllen, festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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