ErwGr. 110

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Sammelquote von Gerätealtbatterien sollte weiterhin auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresabsatzes der Vorjahre berechnet werden, damit die Zielvorgaben im Verhältnis zum Batterieverbrauch in den jeweiligen Mitgliedstaaten stehen. Um den Änderungen bei der Zusammensetzung der Kategorie Gerätebatterien sowie bei der Batterielebensdauer und den Verbrauchsmustern in Bezug auf Batterien bestmöglich Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Sammelquote bei Gerätealtbatterien und bei LV-Altbatterien zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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