BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
In Anbetracht der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts aufgrund von Altbatterien, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltgerecht behandelt werden, sollte das mit der Richtlinie 2006/66/EG festgelegte Sammelziel für Gerätealtbatterien weiterhin gelten und schrittweise angehoben werden. Angesichts der derzeit zunehmenden Verkäufe von LV-Batterien und der Tatsache, dass sie eine längere Lebensdauer haben als Gerätebatterien, ist es angezeigt, eine konkrete Zielvorgabe für die Sammlung von LV-Batterien festzulegen, die von der entsprechenden Zielvorgabe für Gerätealtbatterien abgekoppelt ist. Aufgrund der erwarteten Marktentwicklung und der Zunahme der geschätzten Lebensdauer von LV-Batterien und Gerätebatterien sollte die Methode zur Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben für die Sammlung überprüft werden, um das tatsächliche Volumen der zur Sammlung verfügbarer LV-Altbatterien und Gerätealtbatterien, besser ermitteln zu können. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Methode und zur entsprechenden Änderung der Zielvorgaben für die Sammlung zu erlassen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine neue Methode „zur Sammlung verfügbarer Batterien“ das Niveau des umweltbezogenen Engagements in Bezug auf die Sammlung von LV-Altbatterien und Gerätealtbatterien im Vergleich zur bestehenden Methode beibehält oder erhöht. Auf der Grundlage einer Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle zu alternativen Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien wird davon ausgegangen, dass eine Zielvorgabe für die Sammlung von LV-Altbatterien von 51 % bis 31. Dezember 2028 und 61 % bis 31. Dezember 2031 — berechnet auf der Grundlage der auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Menge an LV-Batterien — einer Zielvorgabe für die Sammlung von LV-Altbatterien von 79 % bis 31. Dezember 2028 und 85 % bis 31. Dezember 2031 — berechnet auf der Grundlage der Menge zur Sammlung verfügbarer LV-Batterien in einem Mitgliedstaat — entsprechen wird. Die Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sollten überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollte auch die Möglichkeit der Einführung von zwei Unterkategorien von Gerätebatterien in Betracht gezogen werden: wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Gerätebatterien mit getrennten Sammelquoten. Die Kommission sollte einen Bericht erstellen, um diese Überprüfungen zu begleiten.
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