Art. 11

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.
(2)Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-536/23 – Bundesrepublik Deutschland gegen Mutua Madrileña AutomovilistaECLI:EU:C:2025:293

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b – Art. 13 Abs. 2 – Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt – Begriff ‚Geschädigter‘ – Beamter, der Opfer eines Verkehrsunfalls ist – Während seiner Dienstunfähigkeit fortgezahltes Entgelt – Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber in Schadensersatzansprüche des Beamten eingetreten ist – Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Ort, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat

  • C-352/21 – A1 und A2 gegen IECLI:EU:C:2023:344

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen – Art. 15 Nr. 5 – Möglichkeit, von diesen Zuständigkeitsvorschriften im Wege der Vereinbarung abzuweichen – Art. 16 Nr. 5 – Richtlinie 2009/138/EG – Art. 13 Nr. 27 – Begriff ‚Großrisiken‘ – Schiffskaskoversicherungsvertrag – Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten – Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem Versicherten – Sportboot, das nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet wird

  • C-652/20 – HW u. a. gegen Allianz Elementar Versicherungs AGECLI:EU:C:2022:514

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b – Klage des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten – Möglichkeit, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Festlegung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats – Art. 13 Abs. 2 – Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt – Versicherer, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat und vor dem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk diese Niederlassung liegt

  • C-708/20 – BT gegen Seguros Catalana Occidente und EBECLI:EU:C:2021:986

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Klage auf Ersatz eines Schadens, den ein Einzelner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch einen Unfall in einer in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Wohnung erlitten hat – Klage der geschädigten Person zum einen gegen den Versicherer und zum anderen gegen den versicherten Eigentümer der Wohnung – Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung

  • C-913/19 – CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością gegen Gefion Insurance A/SECLI:EU:C:2021:399

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 10 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. a – Bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten bestehende Möglichkeit, den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Art. 13 Abs. 2 – Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nrn. 2 und 5 – Begriffe ‚Zweigniederlassung‘, ‚Agentur‘ oder ‚sonstige Niederlassung‘

  • C-803/18 – AAS „BALTA“ gegen UAB „GRIFS AG“ECLI:EU:C:2020:123

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 15 Nr. 5 und Art. 16 Nr. 5 – Versicherung von ‚Großrisiken‘ – Gerichtsstandsklausel, die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart wurde – Durchsetzbarkeit dieser Klausel gegenüber dem Versicherten

  • C-106/17 – Paweł Hofsoe gegen LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AGECLI:EU:C:2018:50

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Ausschluss

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