Art. 8

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
1.wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2.wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3.wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4.wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-672/23 – Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. gegen Prysmian Netherlands BV u. aECLI:EU:C:2026:293

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Klagen, zwischen denen eine ‚so enge Beziehung‘ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Begriff ‚so enge Beziehung‘ – Begriff ‚Ankerbeklagter‘ – Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV – Richtlinie 2014/104/EU – Ersatz des durch ein Kartell verursachten Schadens – Begriff des Unternehmens – Haftung der Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft – Beschluss der Kommission – Beschluss einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eingetretener Schaden

  • C-99/24 – G.M.K.-Z.B.M. gegen S. OECLI:EU:C:2025:563

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 66 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Klage eines Antragstellers – Erlass eines Zahlungsbefehls – Widerspruch eines Antragsgegners gegen diesen Zahlungsbefehl, der auf erneute Prüfung der betreffenden Sache gerichtet ist – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Art. 22 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie – In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Beklagter

  • C-393/23 – Athenian Brewery SA und Heineken NV gegen Macedonian Thrace Brewery SAECLI:EU:C:2025:85

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Klagen, zwischen denen eine ‚so enge Beziehung‘ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Art. 102 AEUV – Begriff ‚Unternehmen‘ – Mutter- und Tochtergesellschaft – Von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung – Vermutung des bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft – Gesamtschuldnerische Haftung – Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Schadensersatzklagen

  • C-494/23 – QE und IJ gegen DP und EBECLI:EU:C:2024:848

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage – Begriff ‚Dritter‘

  • C-832/21 – Beverage City & Lifestyle GmbH u.a. gegen Advance Magazine Publishers, IncECLI:EU:C:2023:635

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Klagen, zwischen denen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Ankerbeklagter – Unionsmarke – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 122 und 125 – Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke gegen mehrere Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten – Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschäftsführers einer beklagten Gesellschaft – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Mitgliedstaats des Gerichtsstands – Begriff ‚so enge Beziehung‘ – Exklusiver Vertriebsvertrag zwischen dem Lieferanten und seinem Kunden

  • C-498/20 – ZK gegen BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AGECLI:EU:C:2022:173

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Dritten im Interesse der Gläubiger – Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage eines Vertreters kollektiver Interessen – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Anwendungsbereich – Allgemeine Kollisionsnorm

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – X ARZ 124/20ECLI:DE:BGH:2020:201020BXARZ124.20.0

    1. Eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO und des Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II kann auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2. Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen ist in Art. 15 bis Art. 17 Lugano-Übk II abschließend geregelt. Diese Regelung steht einer abweichenden Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 6 Nr. 1 Lugano-Übk II oder § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen. 3. Wenn die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für alle Beklagten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, kann eine Bestimmung für einzelne Beklagte erfolgen. 4. Wenn nach bereits erfolgter Klageerhebung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand bei einem anderen Gericht bestimmt wird, geht die Rechtshängigkeit grundsätzlich ohne weiteres auf dieses Gericht über. Werden mehrere Gerichtsstände bestimmt, obliegt die Entscheidung darüber, ob der Rechtsstreit gegen die einzelnen Beklagten vor zwei unterschiedlichen Gerichten weitergeführt werden soll, jedoch dem Kläger.

  • BAG, EuGH-Vorlage v. 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)ECLI:DE:BAG:2020:240620.B.5AZR55.19A.0

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre? 2. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt? 3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird: a) Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann? 4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein: a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden Rom I-VO) dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

  • C-630/17 – Anica Milivojević gegen Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGenECLI:EU:C:2019:123

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 und 63 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 17 Abs. 1 – Von einer natürlichen Person im Hinblick auf die Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen geschlossener Kreditvertrag – Begriff ‚Verbraucher‘ – Art. 24 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und auf Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit im Grundbuch

  • C-306/17 – Éva Nothartová gegen Sámson József BoldizsárECLI:EU:C:2018:360

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 3 – Widerklage, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird bzw. die nicht darauf gestützt wird

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