Art. 6

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.
(2)Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats berufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – II ZR 129/24ECLI:DE:BGH:2025:101225BIIZR129.24.0

    Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz, die auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage (hier: atypisch stille Gesellschaft) zielt, kann als eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgelegt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13, juris Rn. 15; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris Rn. 32; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 32).

  • BGH, Urt. v. 07.10.2025 – II ZR 109/24ECLI:DE:BGH:2025:071025UIIZR109.24.0
  • C-183/23 – Credit Agricole Bank Polska SA gegen ABECLI:EU:C:2024:297

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Vertrag, den ein Verbraucher, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, mit einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat geschlossen hat – Klage gegen diesen Verbraucher – Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes dieses Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 5 AZR 55/19ECLI:DE:BAG:2023:290323.U.5AZR55.19.0
  • C-604/20 – ROI Land Investments Ltd gegen FDECLI:EU:C:2022:807

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 6 – Beklagter, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat – Art. 17 – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit – Art. 21 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Begriff des Arbeitgebers – Unterordnungsverhältnis – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Anwendbares Recht – Art. 6 – Individualarbeitsvertrag – Zwischen einem Arbeitnehmer und einem dritten Unternehmen geschlossene Patronatsvereinbarung, mit der die Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gesichert wird

  • BAG, Urt. v. 31.03.2022 – 8 AZR 207/21ECLI:DE:BAG:2022:310322.U.8AZR207.21.0
  • BAG, EuGH-Vorlage v. 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)ECLI:DE:BAG:2020:240620.B.5AZR55.19A.0

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre? 2. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt? 3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird: a) Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann? 4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein: a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden Rom I-VO) dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?

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