Art. 7

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1.a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung — für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; — für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
2.wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
3.wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
4.wenn es sich um einen auf Eigentum gestützten zivilrechtlichen Anspruch zur Wiedererlangung eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG handelt, der von der Person geltend gemacht wurde, die das Recht auf Wiedererlangung eines solchen Gutes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet;
5.wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6.wenn es sich um eine Klage gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust handelt, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Trust seinen Sitz hat;
7.wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 09.03.2026 – VI ZR 335/24ECLI:DE:BGH:2026:090326UVIZR335.24.0

    1. Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. 2. Der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG ist nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen. 3. Für die Bewertung, ob ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG), ist grundsätzlich auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. 4. Zu den Anforderungen an den klägerischen Vortrag zur Darlegung des behaupteten negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) als Voraussetzung für die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens. 5. Ein anderer Umstand, der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, und der zur Nichtanwendbarkeit der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG führt, setzt eine konkrete Alternativursache voraus. Die abstrakte Möglichkeit unbekannter Reserveursachen genügt nicht.

  • C-77/24 – NM und OU gegen TEECLI:EU:C:2026:1

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 4 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Deliktische Haftung eines Organs einer Gesellschaft, die Online-Glücksspiele durchführt, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen – Anspruch auf Erstattung von Spielverlusten – Ort, an dem der Schaden eingetreten ist

  • C-34/24 – Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims gegen Apple Distribution International Ltd und Apple IncECLI:EU:C:2025:936

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Verbandsklage auf Ersatz des durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in Gestalt der Erhebung einer überhöhten Provision durch den Betreiber einer auf alle in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzer ausgerichteten Online-Plattform auf den Preis der auf dieser Plattform zum Verkauf angebotenen Anwendungen und digitalen Produkte entstandenen Schadens – Klage einer zur Verteidigung der kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer befugten Einrichtung

  • C-551/24 – Deutsche Lufthansa AG gegen AirHelp Germany GmbHECLI:EU:C:2025:771

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Bestimmung des zuständigen Gerichts – Luftbeförderungsvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer – Ausgleichsforderung des Passagiers wegen eines verspäteten Fluges – Abtretung dieser Forderung an eine Inkassogesellschaft – Klage des Zessionars gegen das Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung vor dem Gericht des Abflugorts – Erfüllungsort der Verpflichtung – Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Beförderungsvertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen

  • C-99/24 – G.M.K.-Z.B.M. gegen S. OECLI:EU:C:2025:563

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 66 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Klage eines Antragstellers – Erlass eines Zahlungsbefehls – Widerspruch eines Antragsgegners gegen diesen Zahlungsbefehl, der auf erneute Prüfung der betreffenden Sache gerichtet ist – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Art. 22 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie – In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Beklagter

  • BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – VII ZR 248/23ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZR248.23.0
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – VIII ZR 213/23ECLI:DE:BGH:2024:171224BVIIIZR213.23.0
  • C-526/23 – VariusSystems digital solutions GmbH gegen GR , Inhaberin B & G&ECLI:EU:C:2024:985

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, die den Gegenstand des Verfahrens bilden – Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen – In einem Mitgliedstaat entwickelte und für die Bedürfnisse eines in einem anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bestellers angepasste Software – Erfüllungsort

  • C-774/22 – JX gegen FTI Touristik GmbHECLI:EU:C:2024:646

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 18 – Gerichtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Bestimmung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats – Auslandsbezug – Reise in einen Drittstaat

  • C-632/22 – AB Volvo gegen Transsaqui S.LECLI:EU:C:2024:601

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Klage auf Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und nach Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbotenes Verhalten verursachten Schadens – Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks am Sitz einer Tochtergesellschaft der Beklagten – Gültigkeit der Klageerhebung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

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