Art. 13

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2)Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3)Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-536/23 – Bundesrepublik Deutschland gegen Mutua Madrileña AutomovilistaECLI:EU:C:2025:293

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b – Art. 13 Abs. 2 – Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt – Begriff ‚Geschädigter‘ – Beamter, der Opfer eines Verkehrsunfalls ist – Während seiner Dienstunfähigkeit fortgezahltes Entgelt – Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber in Schadensersatzansprüche des Beamten eingetreten ist – Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Ort, an dem die Verwaltung, die den Beamten beschäftigt, ihren Sitz hat

  • C-652/20 – HW u. a. gegen Allianz Elementar Versicherungs AGECLI:EU:C:2022:514

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b – Klage des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten – Möglichkeit, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Festlegung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats – Art. 13 Abs. 2 – Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt – Versicherer, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat und vor dem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk diese Niederlassung liegt

  • C-708/20 – BT gegen Seguros Catalana Occidente und EBECLI:EU:C:2021:986

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Klage auf Ersatz eines Schadens, den ein Einzelner mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat durch einen Unfall in einer in einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Wohnung erlitten hat – Klage der geschädigten Person zum einen gegen den Versicherer und zum anderen gegen den versicherten Eigentümer der Wohnung – Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung

  • C-913/19 – CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością gegen Gefion Insurance A/SECLI:EU:C:2021:399

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Art. 10 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. a – Bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten bestehende Möglichkeit, den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat – Art. 13 Abs. 2 – Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nrn. 2 und 5 – Begriffe ‚Zweigniederlassung‘, ‚Agentur‘ oder ‚sonstige Niederlassung‘

  • C-106/17 – Paweł Hofsoe gegen LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AGECLI:EU:C:2018:50

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Persönlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschädigter‘ – Gewerbetreibender im Versicherungssektor – Ausschluss

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