Art. 15

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1.wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2.wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
3.wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist,
4.wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder
5.wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-352/21 – A1 und A2 gegen IECLI:EU:C:2023:344

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen – Art. 15 Nr. 5 – Möglichkeit, von diesen Zuständigkeitsvorschriften im Wege der Vereinbarung abzuweichen – Art. 16 Nr. 5 – Richtlinie 2009/138/EG – Art. 13 Nr. 27 – Begriff ‚Großrisiken‘ – Schiffskaskoversicherungsvertrag – Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten – Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem Versicherten – Sportboot, das nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet wird

  • C-803/18 – AAS „BALTA“ gegen UAB „GRIFS AG“ECLI:EU:C:2020:123

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 15 Nr. 5 und Art. 16 Nr. 5 – Versicherung von ‚Großrisiken‘ – Gerichtsstandsklausel, die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart wurde – Durchsetzbarkeit dieser Klausel gegenüber dem Versicherten

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