Art. 19

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1.wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2.wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3.wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-774/22 – JX gegen FTI Touristik GmbHECLI:EU:C:2024:646

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 18 – Gerichtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Bestimmung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats – Auslandsbezug – Reise in einen Drittstaat

  • C-500/18 – AU gegen Reliantco Investments LTD und Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala BucureştiECLI:EU:C:2020:264

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie 2004/39/EG – Begriffe ‚Kleinanleger‘ und ‚Verbraucher‘ – Voraussetzungen, um sich auf die Verbrauchereigenschaft berufen zu können – Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage

  • C-208/18 – Jana Petruchová gegen FIBO Group Holdings LimitedECLI:EU:C:2019:825

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 17 Abs. 1 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Begriff ‚Verbraucher‘ – Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine Broker-Gesellschaft tätigt – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) – Richtlinie 2004/39/EG – Begriff ‚Kleinanleger‘

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 BRUESSEL_IA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 BRUESSEL_IA direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.