Art. 21
BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 29.03.2023 – 5 AZR 55/19ECLI:DE:BAG:2023:290323.U.5AZR55.19.0
- C-604/20 – ROI Land Investments Ltd gegen FDECLI:EU:C:2022:807
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 6 – Beklagter, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat – Art. 17 – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit – Art. 21 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Begriff des Arbeitgebers – Unterordnungsverhältnis – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Anwendbares Recht – Art. 6 – Individualarbeitsvertrag – Zwischen einem Arbeitnehmer und einem dritten Unternehmen geschlossene Patronatsvereinbarung, mit der die Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gesichert wird
- C-428/19 – OL u. a. gegen Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási ZrtECLI:EU:C:2021:548
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 96/71/EG – Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 und 5 – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Kraftfahrer im internationalen Verkehr – Einhaltung der Mindestlohnsätze des Landes der Entsendung – Tagegeld – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 10 – Den Arbeitnehmern in Abhängigkeit vom verbrauchten Treibstoff gewährte Vergütung
- C-804/19 – BU gegen Markt24 GmbHECLI:EU:C:2021:134
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 – Anwendbarkeit – Vertrag, der in einem Mitgliedstaat für eine Beschäftigung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft geschlossen wurde – Keine Arbeitsleistung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses – Ausschluss der Anwendung nationaler Zuständigkeitsregeln – Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i – Begriff ‚Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet‘ – Arbeitsvertrag – Erfüllungsort des Vertrags – Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber
- BAG, EuGH-Vorlage v. 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A)ECLI:DE:BAG:2020:240620.B.5AZR55.19A.0
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz iSv. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre? 2. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 EuGVVO die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als "Rechtsnachfolger" des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Buchst. b (i) EuGVVO nicht vorliegt? 3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird: a) Ist Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann? 4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein: a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden Rom I-VO) dahin auszulegen, dass der Begriff der "beruflichen Tätigkeit" die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?
- BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 692/19ECLI:DE:BAG:2020:070520.U.2AZR692.19.0
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