Art. 24

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:
1.für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben;
2.für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;
3.für Verfahren, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
4.für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde;
5.für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-99/24 – G.M.K.-Z.B.M. gegen S. OECLI:EU:C:2025:563

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 66 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Klage eines Antragstellers – Erlass eines Zahlungsbefehls – Widerspruch eines Antragsgegners gegen diesen Zahlungsbefehl, der auf erneute Prüfung der betreffenden Sache gerichtet ist – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Art. 22 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie – In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Beklagter

  • C-395/23 – E. M. A. u. aECLI:EU:C:2025:142

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2019/1111 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e – Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens eines Kindes – Art. 7 – Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Art. 10 – Gerichtsstandsvereinbarung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen betreffender Ausschluss – Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit in einem vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union geschlossenen bilateralen Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Russischen Föderation – Unterschied zwischen diesen Regeln und denen der Verordnung 2019/1111 – Art. 351 AEUV – Begriff ‚Unvereinbarkeit‘

  • C-339/22 – BSH Hausgeräte GmbH gegen Electrolux ABECLI:EU:C:2025:108

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 4 Abs. 1 – Allgemeine Zuständigkeit – Art. 24 Nr. 4 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben – Patentverletzungsklage – In Mitgliedstaaten und in einem Drittstaat validiertes europäisches Patent – Anfechtung der Gültigkeit des Patents im Wege der Einrede – Internationale Zuständigkeit des mit der Patentverletzungsklage befassten Gerichts

  • C-774/22 – JX gegen FTI Touristik GmbHECLI:EU:C:2024:646

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 18 – Gerichtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Bestimmung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats – Auslandsbezug – Reise in einen Drittstaat

  • C-90/22 – “Gjensidige” ADB gegen „Rhenus Logistics“ UAB und „ACC Distribution“ UABECLI:EU:C:2024:252

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 45 – Versagung der Anerkennung einer Entscheidung – Art. 71 – Verhältnis dieser Verordnung zu Übereinkünften über ein besonderes Rechtsgebiet – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Art. 31 Abs. 3 – Rechtshängigkeit – Gerichtsstandsvereinbarung – Begriff ‚öffentliche Ordnung‘

  • C-497/22 – EM gegen Roompot Service BVECLI:EU:C:2023:873

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 – Rechtsstreitigkeiten über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen – Zwischen einer Privatperson und einem Tourismusunternehmen, das einen Ferienpark betreibt, geschlossener Vertrag über die kurzzeitige Gebrauchsüberlassung eines Bungalows in diesem Ferienpark

  • C-399/21 – IRnova AB gegen FLIR Systems ABECLI:EU:C:2022:648

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 24 Nr. 4 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben – Anwendungsbereich – Patentanmeldung und Erteilung eines Patents in einem Drittstaat – Erfinderstellung – Inhaber des Rechts an einer Erfindung

  • C-307/19 – Obala i lučice d.o.o. gegen NLB Leasing d.o.oECLI:EU:C:2021:236

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendbares Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Unzuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ – Art. 7 Nr. 1 – Wendungen ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ – Art. 24 Nr. 1 – Wendung ‚Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen‘ – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden – Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet

  • C-433/19 – Ellmes Property Services Limited gegen SPECLI:EU:C:2020:900

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 24 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts

  • C-186/19 – Supreme Site Services GmbH u. a. gegen Supreme Headquarters Allied Powers EuropeECLI:EU:C:2020:638

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit – Ausschließliche Zuständigkeiten – Art. 24 Nr. 5 – Rechtsstreitigkeiten, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben – Auf die Vollstreckungsimmunität gestützter Antrag einer internationalen Organisation auf Aufhebung einer Arrestpfändung und Untersagung ihrer neuerlichen Vornahme

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