Art. 25

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
(2)Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(3)Ist in schriftlich niedergelegten Trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des Trust handelt.
(4)Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.
(5)Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-350/24 – HJ gegen Crédit agricole Corporate & Investment BankECLI:EU:C:2026:407

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 50 EUV – Art. 288 AEUV – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Vor dem Ende des in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats – Anwendung des Rechts eines anderen Staates durch die angerufenen Gerichte – Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung einer Richtlinie – Richtlinie 2006/54/EG – Anwendbarkeit des Unionsrechts – Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts

  • C-398/24 – A gegen BECLI:EU:C:2025:843

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 25 Abs. 1 – Gerichtsstandsvereinbarung – Materielle Ungültigkeit nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird – Begriff

  • C-682/23 – E.B. sp. z o.o.gegen K.P. sp. z o.oECLI:EU:C:2025:827

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 25 Abs. 1 – In einem Subunternehmervertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung – Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag – Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung für den Zessionar gegenüber dem Schuldner der Forderung – Voraussetzungen

  • C-540/24 – Cabris lnvestments Ltd gegen Revetas Capital Advisors LLPECLI:EU:C:2025:766

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 25 – Gerichtsstandsvereinbarung – In demselben Drittstaat ansässige Vertragsparteien – Zuweisung der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag – Auslandsbezug – Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

  • BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – VII ZR 248/23ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZR248.23.0
  • BAG, Urt. v. 27.03.2025 – 8 AZR 139/24ECLI:DE:BAG:2025:270325.U.8AZR139.24.0
  • C-537/23 – Società Italiana Lastre SpA (SIL) gegen Agora SARLECLI:EU:C:2025:120

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 25 Abs. 1 – Gerichtsstandsvereinbarung – Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarung – Ungenauigkeit und Unausgewogenheit – Anwendbares Recht – Wendung ‚materiell nichtig‘

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 24.10.2024 – VII ZR 199/22ECLI:DE:BGH:2024:241024BVIIZR199.22.0

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a) AEUV folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist der Begriff der Entscheidung in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass das gemäß einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich zuständige Gericht (Art. 31 Abs. 2 EuGVVO) eine Entscheidung anzuerkennen hat, mit der ein nicht vereinbartes Gericht eines Mitgliedstaats die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats feststellt, wenn es sich um eine die Instanz nicht abschließende Entscheidung (Zwischenentscheidung) handelt? 2. Sofern Frage 1 grundsätzlich bejaht wird: Kommt es für die Anerkennung der Zwischenentscheidung zusätzlich darauf an, ob die eine eigene internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bejahende Zwischenentscheidung das nicht vereinbarte Gericht selbst bindet und/oder ob die Bejahung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels abgeändert werden kann?

  • C-774/22 – JX gegen FTI Touristik GmbHECLI:EU:C:2024:646

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 18 – Gerichtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Bestimmung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats – Auslandsbezug – Reise in einen Drittstaat

  • C-345/22 – Maersk A/S gegen Allianz Seguros y Reaseguros SA und Mapfre España Compañía de Seguros y Reaseguros SA gegen MACS Maritime Carrier Shipping GmbH & CoECLI:EU:C:2024:349

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 25 Abs. 1 – Durch ein Konnossement dokumentierter Seefrachtvertrag – Im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel – Wirksamkeit gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements – Anwendbares Recht – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Klausel durch den Drittinhaber des Konnossements einzeln und gesondert ausgehandelt worden sein muss

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