Art. 28

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.
(2)Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
(3)An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (15), wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.
(4)Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen im Ausland zu übermitteln war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-394/22 – Oilchart International NV gegen O. W. Bunker (Netherlands) BV und ING Bank NVECLI:EU:C:2024:952

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – Ausschluss – Begriffe ‚Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren‘ – Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht – Klage auf Erfüllung einer Forderung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnergesellschaft und Anmeldung dieser Forderung als Insolvenzforderung erhoben wurde – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

  • C-632/22 – AB Volvo gegen Transsaqui S.LECLI:EU:C:2024:601

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Klage auf Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und nach Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbotenes Verhalten verursachten Schadens – Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks am Sitz einer Tochtergesellschaft der Beklagten – Gültigkeit der Klageerhebung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

  • C-183/23 – Credit Agricole Bank Polska SA gegen ABECLI:EU:C:2024:297

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Vertrag, den ein Verbraucher, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, mit einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat geschlossen hat – Klage gegen diesen Verbraucher – Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes dieses Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • C-347/18 – Alessandro Salvoni gegen Anna Maria FiermonteECLI:EU:C:2019:661

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 53 – Bescheinigung nach Anhang I über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen – Befugnisse des Ursprungsgerichts – Prüfung von Amts wegen zur Feststellung, ob Verstöße gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen vorliegen

  • C-464/18 – ZX gegen Ryanair DACECLI:EU:C:2019:311

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts – Art. 7 Nr. 5 – Betrieb einer Zweigniederlassung – Art. 26 – Stillschweigende Vereinbarung – Notwendigkeit der Einlassung des Beklagten

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