Art. 29

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde.
(3)Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-90/22 – “Gjensidige” ADB gegen „Rhenus Logistics“ UAB und „ACC Distribution“ UABECLI:EU:C:2024:252

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 45 – Versagung der Anerkennung einer Entscheidung – Art. 71 – Verhältnis dieser Verordnung zu Übereinkünften über ein besonderes Rechtsgebiet – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Art. 31 Abs. 3 – Rechtshängigkeit – Gerichtsstandsvereinbarung – Begriff ‚öffentliche Ordnung‘

  • BGH, Urt. v. 24.03.2022 – I ZR 52/21ECLI:DE:BGH:2022:240322UIZR52.21.0

    1. Das Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds mit dem Ziel, die Haftung des Schädigers zu beschränken, und die Leistungsklage des Geschädigten gegen den Schädiger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Das später angerufene Gericht muss deshalb das Verfahren nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO aussetzen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 2. Die in einem Mitgliedstaat getroffene gerichtliche Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds ist eine nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung (Anschluss an EuGH, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 3. Der in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Entscheidung müssen durch die Anerkennung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO diejenigen Wirkungen beigelegt werden, die ihr in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - C-145/86, NJW 1989, 663 - Hoffmann und Urteil vom 15. November 2012 - C-456/11, EuZW 2013, 60 - Gothaer Allgemeine Versicherung). 4. Maßgeblich für die Frage, welche prozessualen Wirkungen einer anzuerkennenden Entscheidung in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, ist das Recht dieses Staats. Unerheblich ist, dass die Parteien für ihre vertraglichen Beziehungen eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. 5. Die Frage, ob es zulässig ist, dass das durch eine Rechtswahl zur Anwendung berufene Recht eines Mitgliedstaats dem Geschädigten gegen den Schädiger einen auf das positive Interesse zielenden Schadensersatzanspruch gewährt, wenn der Schädiger vertragswidrig einen schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in einem anderen Mitgliedstaat errichtet, ist ebenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats zu beantworten, dessen Gerichte die anzuerkennende Entscheidung über die Errichtung des Haftungsfonds erlassen haben.

  • C-47/18 – Skarb Pánstwa Rzeczpospolitej Polskiej – Generalny Dyrektor Dróg Krajowych i Autostrad gegen Stephan Riel, en qualité d’administrateur judiciaire de Alpine Bau GmbHECLI:EU:C:2019:754

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Ausschluss – Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren – Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 41 – Inhalt einer Forderungsanmeldung – Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren – Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren – Entsprechende Anwendung von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – Unzulässigkeit

  • BGH, Beschl. v. 25.07.2019 – I ZB 82/18ECLI:DE:BGH:2019:250719BIZB82.18.0

    1. Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 CMR, die eine Rechtshängigkeitssperre und die Einrede der Rechtskraft für gleiche Streitgegenstände in Verfahren wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien begründet, regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsstreit im Hinblick auf ein anderes Verfahren ausgesetzt werden kann. Wenn das zuerst anhängig gemachte Verfahren noch nicht beendet und die Frage der späteren Vollstreckbarkeit der darin zu treffenden Entscheidung deshalb noch nicht geklärt ist, kommt - wenn Verfahren vor Gerichten zweier Mitgliedstaaten der Europäischen Union anhängig sind - statt einer Abweisung der Klage als unzulässig eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Betracht. 2. Um eine neue Klage wegen "derselben Sache" im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich auch dann, wenn es sich bei dem anhängigen Verfahren um eine negative Feststellungsklage und bei dem neuen Verfahren um eine Leistungsklage handelt und beide Verfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union anhängig sind (Aufgabe BGH, Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 294/02, BGHZ 157, 66). 3. Da die gegenüber der Brüssel-Ia-VO grundsätzlich vorrangige CMR keine Regelung zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Sachzusammenhangs mit einem anderen Verfahren enthält, kann im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-VO insoweit Art. 30 Brüssel-Ia-VO angewandt werden. 4. Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung, die im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts liegt, darf das Beschwerdegericht bei Vorliegen von Ermessensfehlern die erstinstanzliche Aussetzungsentscheidung lediglich aufheben; es ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen. Ein Ermessensfehler liegt auch vor, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht ausgeübt hat.

  • BGH, Urt. v. 22.02.2018 – IX ZR 83/17ECLI:DE:BGH:2018:220218UIXZR83.17.0

    1. Eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage ist von Anfang an unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anhängig ist. 2. Wird ein vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren wegen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits anhängigen Klage ausgesetzt, bewirkt die Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache.

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