Art. 26

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
(2)In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-494/23 – QE und IJ gegen DP und EBECLI:EU:C:2024:848

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage – Begriff ‚Dritter‘

  • BAG, Urt. v. 29.05.2024 – 2 AZR 313/22ECLI:DE:BAG:2024:290524.U.2AZR313.22.0
  • C-183/23 – Credit Agricole Bank Polska SA gegen ABECLI:EU:C:2024:297

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Vertrag, den ein Verbraucher, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, mit einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat geschlossen hat – Klage gegen diesen Verbraucher – Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes dieses Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 23.01.2024 – I ZR 205/22ECLI:DE:BGH:2024:230124BIZR205.22.0

    Extreme Durable Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen? 2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

  • BGH, Urt. v. 21.07.2023 – V ZR 112/22ECLI:DE:BGH:2023:210723UVZR112.22.0

    1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. 2. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB dar und begründet daher keinen auf Beantragung der Löschung gerichteten Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung.

  • C-548/18 – BGL BNP Paribas SA gegen TeamBank AG NürnbergECLI:EU:C:2019:848

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Art. 14 – Forderungsabtretung – Drittwirkungen

  • C-464/18 – ZX gegen Ryanair DACECLI:EU:C:2019:311

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts – Art. 7 Nr. 5 – Betrieb einer Zweigniederlassung – Art. 26 – Stillschweigende Vereinbarung – Notwendigkeit der Einlassung des Beklagten

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