Art. 20 – Verkauf von CBAM-Zertifikaten

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Die Mitgliedstaaten verkaufen über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
(2)Die Kommission richtet im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten die zentrale gemeinsame Plattform ein und verwaltet sie. Die Kommission und die zuständigen Behörden haben Zugang zu den Informationen auf der zentralen gemeinsamen Plattform.
(3)Die Informationen über den Verkauf, den Rückkauf und die Löschung von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.
(4)Die CBAM-Zertifikate werden an zugelassene CBAM-Anmelder zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis verkauft.
(5)Die Kommission stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Kennnummer zugewiesen wird. Die Kommission registriert diese eindeutige Kennnummer sowie den Preis und das Verkaufsdatum des CBAM-Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders, der dieses Zertifikat gekauft hat.
(6)Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Fristen, die Verwaltung und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (26) anzustreben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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