Art. 23 – Rückkauf von CBAM-Zertifikaten

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Auf Ersuchen eines zugelassenen CBAM-Anmelders kauft der Mitgliedstaat, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben. Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück. Der zugelassene CBAM-Anmelder muss das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, einreichen.
(2)Die Anzahl der Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf ein Drittel der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, die der zugelassene CBAM-Anmelder im vorangegangenen Kalenderjahr gekauft hat.
(3)Der Rückkaufpreis eines CBAM-Zertifikats ist der vom zugelassenen CBAM-Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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