Art. 24 – Löschung von CBAM-Zertifikaten

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Die Kommission löscht am 1. Juli jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.
Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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