Art. 22 – Abgabe von CBAM-Zertifikaten

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(1)Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.
(2)Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der anhand von Standardwerten nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.
(3)Stellt die Kommission fest, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 steht, setzt sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, über das CBAM-Register davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder mit, dass er binnen eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde registriert die dem zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelte Mitteilung und dessen Antwort im CBAM-Register.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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