ErwGr. 24

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Im Rahmen des EU-EHS ist die Obergrenze ausschlaggebend für das Angebot an Emissionszertifikaten und bietet Gewissheit in Bezug auf die maximalen Treibhausgasemissionen. Der CO2-Preis wird durch das Gleichgewicht zwischen diesem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt bestimmt. Preisanreize entstehen durch ein knappes Angebot. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist nicht beabsichtigt, eine Obergrenze für die Zahl der für Einführer verfügbaren CBAM-Zertifikate festzulegen; hätten Einführer die Möglichkeit, CBAM-Zertifikate auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen und damit zu handeln, hätte dies zu Situationen führen können, in denen der Preis für CBAM-Zertifikate nicht mehr der Preisentwicklung im EU-EHS entspricht. Eine solche Situation würde den Anreiz für die Dekarbonisierung schwächen, die Verlagerung von CO2-Emissionen begünstigen und dem übergeordneten Klimaziel des CBAM zuwiderlaufen. Auch könnten sich daraus unterschiedliche Preise für Betreiber aus verschiedenen Ländern ergeben. Es ist daher gerechtfertigt, die Möglichkeiten einzuschränken, mit CBAM-Zertifikaten zu handeln und diese auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit und das Klimaziel des CBAM untergraben werden, und eine Gleichbehandlung der Betreiber aus verschiedenen Ländern sicherzustellen. Damit es den Einführern jedoch weiterhin möglich ist, ihre Kosten zu optimieren, sollte die vorliegende Verordnung auch ein System bieten, das es Behörden ermöglicht, eine bestimmte Menge an überzähligen Zertifikaten von Einführern zurückzukaufen. Diese Menge sollte so festgelegt werden, dass Einführern ein angemessener Spielraum geboten wird, um ihre Kosten über den Zeitraum der Gültigkeit der Zertifikate in einem angemessenen Rahmen zu halten, und gleichzeitig der Effekt der Preisweitergabe insgesamt erhalten bleibt, wodurch die Wahrung des Umweltziels des CBAM sichergestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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