ErwGr. 44

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Während eines Übergangszeitraums sollten die Zollbehörden die Zollanmelder darüber unterrichten, dass sie Informationen melden müssen, damit ein Beitrag zur Sammlung von Informationen sowie zur Sensibilisierung dafür, dass gegebenenfalls der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt werden muss, geleistet wird. Diese Informationen sollten von den Zollbehörden in geeigneter Weise mitgeteilt werden, damit sichergestellt ist, dass diese Verpflichtung den Zollanmeldern zur Kenntnis gebracht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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