ErwGr. 42

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Die Einführer der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren sollten die ihnen nach der Verordnung obliegenden Verpflichtungen nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllen müssen, weshalb spezifische administrative Maßnahmen angewandt werden sollten, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Einführer sollten daher nur dann zur Einfuhr von Waren, die der vorliegenden Verordnung unterliegen, berechtigt sein, wenn sie von den zuständigen Behörden eine entsprechende Zulassung erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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