ErwGr. 45

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der mit den Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, verbundenen grauen Emissionen einreicht und CBAM-Zertifikate in der den angemeldeten Emissionen entsprechenden Anzahl abgibt. Die erste CBAM-Erklärung sollte bis zum 31. Mai 2027 für das Kalenderjahr 2026 vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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