ErwGr. 50

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einzuräumen und ihnen zu ermöglichen, von den Preisschwankungen der EU-EHS-Zertifikate zu profitieren, sollten CBAM-Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum ab dem Tag ihres Kaufs gültig sein. Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, einen Teil der zu viel gekauften Zertifikate zurückzuverkaufen. Im Hinblick auf die Abgabe der CBAM-Zertifikate sollte der zugelassene CBAM-Anmelder während des Jahres schrittweise die Menge der benötigten Zertifikate ansammeln, die den am Ende jedes Quartals festgelegten Schwellenwerte entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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