ErwGr. 52

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Um das Risiko einer Umgehung zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit der tatsächlichen CO2-Emissionen aus der Einfuhr von Strom und der Verwendung von Strom in Waren zu verbessern, sollte die Berechnung der tatsächlichen Emissionen nur unter bestimmten strengen Bedingungen zulässig sein. Insbesondere sollte nachgewiesen werden müssen, dass eine feste Zuweisung der vergebenen Verbindungskapazität vorliegt und eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des erneuerbaren Stroms oder zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des Stroms, dessen Emissionen niedriger sind als der Standardwert, besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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