ErwGr. 59

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Um für die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen nach ihrem Inverkehrbringen zu sorgen, sollten die Hersteller den Unterstützungszeitraum festlegen, der der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Produkts mit digitalen Elementen Rechnung tragen sollte. Bei der Festlegung eines Unterstützungszeitraums sollte ein Hersteller insbesondere die berechtigten Erwartungen der Nutzer, die Art des Produkts sowie das einschlägige Unionsrecht zur Festlegung der Lebensdauer von Produkten mit digitalen Elementen berücksichtigen. Die Hersteller sollten auch andere relevante Faktoren berücksichtigen können. Die Kriterien sollten so angewandt werden, dass die Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Unterstützungszeiträume gegeben ist. Auf Anfrage sollte ein Hersteller den Marktüberwachungsbehörden die Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Festlegung des Unterstützungszeitraums eines Produkts mit digitalen Elementen berücksichtigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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