ErwGr. 63

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Die Hersteller sollten eine zentrale Anlaufstelle einrichten, die es den Nutzern ermöglicht, mühelos mit ihnen zu kommunizieren, etwa um Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen zu melden und Informationen zu diesen Schwachstellen zu erhalten. Sie sollten die zentrale Anlaufstelle für die Nutzer leicht zugänglich und klare Angaben zu ihrer Erreichbarkeit machen und diese Informationen auf dem neuesten Stand halten. Wenn Hersteller sich dafür entscheiden, automatisierte Instrumente wie etwa Chatboxen anzubieten, sollten sie auch eine Telefonnummer oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular anbieten. Die zentrale Anlaufstelle sollte nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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