CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)
Die Hersteller sollten aktiv ausgenutzte Schwachstellen melden, um dafür zu sorgen, dass die als Koordinatoren benannten CSIRTs und die ENISA einen angemessenen Überblick über diese Schwachstellen haben und die Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 wahrzunehmen und das Gesamtniveau der Cybersicherheit wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erhöhen, und um das wirksame Funktionieren der Marktüberwachungsbehörden zu gewährleisten. Da die meisten Produkte mit digitalen Elementen im gesamten Binnenmarkt vermarktet werden, sollte jede ausgenutzte Schwachstelle in einem Produkt mit digitalen Elementen als Bedrohung für das Funktionieren des Binnenmarkts betrachtet werden. Im Einvernehmen mit dem Hersteller sollte die ENISA behobene Schwachstellen in der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichteten europäischen Schwachstellendatenbank offenlegen. Die europäische Schwachstellendatenbank wird die Hersteller dabei unterstützen, bekannte ausnutzbare Schwachstellen in ihren Produkten zu ermitteln, um sicherzustellen, dass auf dem Markt sichere Produkte bereitgestellt werden.
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