ErwGr. 69

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Damit Meldungen rasch an alle einschlägigen als Koordinatoren benannten CSIRTs weitergeleitet werden können und die Hersteller in jeder Phase des Meldeverfahrens die Möglichkeit einer Einzelnotifizierung haben, sollte die ENISA eine einheitliche Meldeplattform mit nationalen Endpunkten für die elektronische Meldung einrichten. Der laufende Betrieb der einheitlichen Meldeplattform sollte von der ENISA gesteuert und aufrechterhalten werden. Die als Koordinatoren benannten CSIRTs sollten ihre jeweiligen Marktüberwachungsbehörden über gemeldete Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle unterrichten. Die einheitliche Meldeplattform sollte so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Meldungen gewahrt bleibt, wobei dies insbesondere für Schwachstellen gilt, für die noch keine Sicherheitsaktualisierung verfügbar ist. Darüber hinaus sollte die ENISA Verfahrensweisen für den sicheren und vertraulichen Umgang mit Informationen festlegen. Auf der Grundlage der von ihr erfassten Informationen sollte die ENISA alle zwei Jahre einen technischen Bericht über sich abzeichnende Trends in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken bei Produkten mit digitalen Elementen erstellen und ihn der gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Kooperationsgruppe vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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