ErwGr. 67

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Die Hersteller sollten dem als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA auch jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall melden, der sich auf die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt. Damit die Nutzer rasch auf schwerwiegende Sicherheitsvorfälle reagieren können, die sich auf die Sicherheit ihrer Produkte mit digitalen Elementen auswirken, sollten die Hersteller auch ihre Nutzer über solche Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls über Korrekturmaßnahmen informieren, die die Nutzer ergreifen können, um die Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls zu mindern, und zwar z. B. durch Veröffentlichung einschlägiger Informationen auf ihren Websites oder, falls der Hersteller zu den Nutzern Kontakt aufnehmen kann und die Cybersicherheitsrisiken dies rechtfertigen, durch direkte Kontaktaufnahme zu den Nutzern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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