ErwGr. 64

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Die Hersteller sollten ihre Produkte mit digitalen Elementen mit einer sicheren Standardkonfiguration auf dem Markt bereitstellen und den Nutzern kostenlos Sicherheitsaktualisierungen zur Verfügung stellen. Die Hersteller sollten von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nur abweichen können, wenn es sich um maßgeschneiderte Produkte handelt, die für einen bestimmten gewerblichen Nutzer auf einen bestimmten Zweck zugeschnitten sind und bei denen sowohl der Hersteller als auch der Nutzer ausdrücklich anderen Vertragsbedingungen zugestimmt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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