Anhang I – LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

1.Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2.Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3.Finanzierungsleasing
4.Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG.
5.Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
6.Bürgschaften und Kreditzusagen
7.Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit: a) Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.) b) Devisen c) Finanzterminkontrakten und Optionen d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten e) Wertpapieren
a)Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
b)Devisen
c)Finanzterminkontrakten und Optionen
d)Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
e)Wertpapieren
8.Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
9.Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10.Geldmaklergeschäfte
11.Portfolioverwaltung und -beratung
12.Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
13.Handelsauskünfte
14.Schließfachverwaltungsdienste
15.Ausgabe von E-Geld
Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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