Art. 159 – Nachprüfungen vor Ort

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch einen Beauftragten die Informationen nach Artikel 50 vor Ort nachprüfen können.
(2)Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke einer solchen Nachprüfung bei Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
(3)Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Nachprüfungen bei in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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