Art. 160 – Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

CRD4 · über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

(1)Dieser Artikel ändert die Anforderungen der Artikel 129 und 130 während eines Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.
(2)Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts, b) beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.
(3)Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts, b) beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,25 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.
(4)Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts, b) beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,875 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.
(5)Die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans und die Beschränkungen hinsichtlich der Ausschüttungen gemäß Artikel 141 und 142 gelten während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 für Institute, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels nicht erfüllen.
(6)Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen und somit den Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem 31. Dezember 2013 anwenden. Legt ein Mitgliedstaat einen solchen kürzeren Übergangszeitraum fest, teilt er dies den einschlägigen Beteiligten, einschließlich der Kommission, des ESRB, der EBA und des jeweiligen Aufsichtskollegiums, mit; der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Erkennt ein anderer Mitgliedstaat den kürzeren Zeitraum an, teilt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem jeweiligen Aufsichtskollegium mit.
(7)Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum für den antizyklischen Kapitalpuffer verkürzt, so gilt der kürzere Zeitraum nur zum Zweck der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch in diesem Mitgliedstaat zugelassene Institute, die unter die Zuständigkeit der benannten Behörde fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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